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Die Anhänger sind nur haftpflichtversichert und teilkaskoversichert. Dann ist der Anteil des Mieters als Aufwandentschädigung gegenüber dem Vermieter pro Schadenfall (bei Brand und Diebstahl) nur 15% des heutigen Anhängerneupreises. Eigenanteil des Mieters bei Haftpflichtschäden (Gespannhaftung) bis 1.500€, nicht reduzierbar.
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Die transportierten Gegenstände sind vom Vermieter nicht versichert. Auch für Schäden durch Verschmutzung, Verseuchung oder Feuchtigkeit des Anhängerinnenraumes oder der Ladefläche haftet der Vermieter nicht. Der Haftungsausschluß gilt auch für Schäden am Ladegut, die durch schadhafte Teile des Anhängers hervorgerufen werden. Es sei denn, daß dem Vermieter nachzuweisen ist, daß dieser von den Beschädigungen wußte.
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Übernimmt der Mieter das Fahrzeug mit Beschädigungen, so geht das Risiko insoweit voll auf ihn über.
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Der Mieter haftet für die Regulierung der Schäden am Anhänger, die von ihm schuldhaft verursacht worden sind. Soweit die Art des Schadens für ein Verschulden des Mieters spricht, d.h. wenn es sich nicht um typische Abnutzungs- und Verschleißschäden handelt, hat der Mieter die Beweislast dafür, daß ihn kein Verschulden trifft.
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Unfälle, Brand, Diebstahl sowie Sturmschäden sind unverzüglich dem Vermieter und der Polizei zu melden.
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Für nachweisliche Mieteinnahmeverluste bis zur Wiederherstellung des Anhängers oder Nichtabgabe des KFZ-Scheines haftet der Mieter.
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Der Vermieter ist berechtigt, diesen Schadensersatz pauschal mit täglich 60% des Tagesmietpreises (Reingewinn) geltend zu machen, wobei dem Mieter vorbehalten bleibt, zu beweisen, dass kein bzw. ein geringer Schaden enstanden ist.